Badeplatz: Sperre am Urlaubsort - diese Rechte haben Reisende

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Badeplatz: Sperre am Urlaubsort - diese Rechte haben Reisende

In letzter Zeit sind Badegäste in verschiedenen Urlaubsorten mit einer unangenehmen Überraschung konfrontiert worden: Die Sperre von Badeplätzen. Doch was bedeutet dies für die Reisenden? Welche Rechte haben sie in einem solchen Fall? In diesem Artikel werden wir Licht in das Dunkel bringen und aufklären, was Gesetzgebung und Rechtsprechung in Bezug auf die Sperre von Badeplätzen sagen. Wir werden auch klären, wie Reisende sich in einem solchen Fall verhalten sollten, um ihre Interessen zu wahren.

StrandSperre im Urlaub: Reisende können anteilig mindern, wenn Strand nicht nutzbar ist

StrandSperre im Urlaub: Reisende können anteilig mindern, wenn Strand nicht nutzbar ist

Ein gesperrter Strand kann unter bestimmten Umständen ein Reisemangel sein. Urlauberinnen und Urlauber könnten dann den Reisepreis anteilig mindern. Besonders bei hoteleigenen Stränden kann das der Fall sein.

Weil sie im Zugriffsbereich des Hotels liegen, beziehungsweise im Zugriffsbereich des Reiseveranstalters, wenn man eine Pauschalreise macht. Darauf weist der Reiserechtler Paul Degott aus Hannover hin.

Voraussetzung dafür, dass der Reiseveranstalter das Risiko für die Strandnutzung trägt: Er muss entsprechende Zusagen gemacht haben – etwa, indem der Strand in der Beschreibung der Reise eindeutig beworben wurde. „Dann muss dort auch sichergestellt werden, dass die Reisekunden diesen Strand nutzen können, auch was die Rettungsschwimmer angeht“, erklärt Degott.

Bei öffentlichen Stränden, deren Unterhaltung in der Verantwortung der jeweiligen Gemeinde liegt, sei die Situation anders, so der Fachanwalt. Wird der Zugang von öffentlicher Hand verboten, wäre das für den Reiseveranstalter ein nicht zu steuerndes Risiko und der Urlauber müsste es hinnehmen.

„Dies würde nur dann nicht gelten, wenn der Reiseveranstalter – fahrlässigerweise – auch hier den Zugang und die Nutzung des Strandes einschließlich der Schwimmmöglichkeit im Meer in der Ausschreibung, und damit vertraglich, zugesichert hätte.“

Grundsätzlich sind die Aussichten für Minderungsansprüche Degotts Einschätzung zufolge aber gering, wenn öffentliche Strände nicht nutzbar sind. Anders kann der Fall liegen, wenn ein Badeverbot an einem öffentlichen Strand ein Dauerthema werden sollte – etwa wegen einer Algenplage oder längerer Streiks von Rettungsschwimmern.

Diese würde in die Informationspflicht des Reiseveranstalters fallen, sagt Degott. Er müsste Reisende über diese verschlechterte Situation am Urlaubsort vorher informieren. Damit sie die Gelegenheit haben, zu entscheiden, ob das Badeverbot ein ausschlaggebender Grund für sie ist, vom Reisevertrag zurückzutreten.

Würde der Veranstalter dies nicht tun und würde sich die Strandsituation im Urlaub dann tatsächlich als dramatisch herausstellen, so Degott, „dann könnte vor dem Hintergrund ein Minderungsanspruch wegen Informationspflichtverletzung entstehen.“

Beispiel aus der Praxis: Das Landgericht Frankfurt am Main sprach etwa Karibikurlaubern im Jahr 2019 eine nachträgliche Minderung des Reisepreises in Höhe von 20 Prozent zu, weil Strand und Meer durch Algen großflächig verschmutzt waren.

In dem verhandelten Fall ging es um einen Pauschalurlaub in der Dominikanischen Republik. Der Reiseveranstalter warb auf Fotos mit einem breiten, weißen Strand, zudem liege das Fünf-Sterne-Haus „direkt am Strand“. Aufgrund der Verschmutzung durch die Algen waren Baden und andere sportliche Aktivitäten aber während des gesamten Urlaubs nicht möglich – ein Reisemangel.

Zwar sei der Veranstalter nicht unbedingt für das Gebiet außerhalb des Hotels verantwortlich. Doch in diesem Fall habe er ganz besonders mit der Beschaffenheit des Strandes geworben.

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Jürgen Schneider

Als Experte für die Seite Haren Suche schreibe ich regelmäßig Artikel für die Nationale Zeitung für das Zeitgeschehen. Mein Name ist Jürgen und ich liefere stets die neuesten Nachrichten mit strenger Objektivität. Meine jahrelange Erfahrung im Journalismus ermöglicht es mir, fundierte und gut recherchierte Inhalte zu präsentieren, die Leserinnen und Leser informieren und zum Nachdenken anregen. Mit meiner Leidenschaft für die Wahrheit und einem Blick für die Details strebe ich danach, die Leserschaft stets bestmöglich zu informieren.

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