- Schuljahresstart: Was ist erlaubt und was nicht bei der Fotografierung am ersten Schultag?
- Schuljahresstart: Regeln für die Fotografierung am ersten Schultag
- Unproblematisch: Fotos für den engsten Kreis
- Mit dem Internet wird es kompliziert
- Fotozonen einrichten
- Für alles Weitere: Einwilligung einholen
- Es gibt nicht nur den Datenschutz
Schuljahresstart: Was ist erlaubt und was nicht bei der Fotografierung am ersten Schultag?
Der Schuljahresstart ist ein besonderer Tag für Schüler, Eltern und Lehrer. Die Aufregung und Vorfreude auf das neue Schuljahr sind groß. Viele Eltern möchten diesen Moment gerne festhalten und fotografieren ihre Kinder am ersten Schultag. Doch was ist erlaubt und was nicht, wenn es um die Fotografierung am ersten Schultag geht? In diesem Artikel erfahren Sie, welche Regeln Sie beachten müssen, um keine rechtlichen Schwierigkeiten zu provozieren. Wir klären Sie auf über die Rechte und Pflichten von Eltern, Lehrern und Schülern bei der Fotografierung am ersten Schultag.
Schuljahresstart: Regeln für die Fotografierung am ersten Schultag
Wenn am Mittwoch und Donnerstag die Einschulungstage an den NRW-Grundschulen stattfinden, werden die Kameras gezückt, in jedem Augenblick Bilder geknipst und Videos aufgenommen. Zur Erinnerung. Für Tante und Onkel, die nicht dabei sein können. Und vielleicht auch für die sozialen Netzwerke. Aber ist das überhaupt okay?
Unproblematisch: Fotos für den engsten Kreis
Wer das eigene Kind fürs Familienalbum fotografiert, ist auf der sicheren Seite. Auch wenn auf Fotos oder in Videos andere Kinder zu sehen sind, ist das unproblematisch – aber das gilt nur, so lange die Aufnahmen ausschließlich im Familien-, Freundes- oder Bekanntenkreis gezeigt werden.
Mit dem Internet wird es kompliziert
Wer Bilder, auf denen andere Personen zu sehen sind, in einem sozialen Netzwerk einstellen will, für den wird es komplizierter. Die Urheber müssen dann geschlossene Gruppen oder passwortgeschützte Bereiche verwenden: Sie müssen sicherstellen, dass die Aufnahmen wirklich nur im Familien- und Freundeskreis zu sehen sind. Sie dürfen nicht an einen größeren Personenkreis gelangen.
„Man kann nicht davon ausgehen, dass jeder damit einverstanden ist, fotografiert oder gefilmt zu werden und die Bilder und Filme im Internet wiederzufinden. Hier setzt der Datenschutz zu Recht Grenzen“, so die nordrhein-westfälische Landesdatenschutzbeauftragte Bettina Gayk.
Fotozonen einrichten
Schulen können Vorkehrungen treffen, um Ärger zu vermeiden, rät die Landesdatenschutzbeauftragte. „Die Schulen können zum Beispiel Fotozonen einrichten und die Angehörigen bitten, die Aufnahmen ausschließlich zu familiären Zwecken zu nutzen.“
Fotozonen sind vorab festgelegte Bereiche auf dem Schulgelände. Nur dort darf dann fotografiert oder gefilmt werden. Wer nicht riskieren will, auf einer Aufnahme zu landen, kann diese Areale einfach meiden. Wer sie betritt, weiß, dass er möglicherweise auf einem fremden Bild verewigt wird, dies aber nicht einfach irgendwo im Internet landet.
Für alles Weitere: Einwilligung einholen
Sowohl Privatleute als auch die Schulen selbst können sich rechtlich absichern, indem sie eine Einwilligung von den Veranstaltungsteilnehmern einholen. Das ist unbedingt nötig, wenn jemand Bilder über den Familien- und Freundeskreis hinaus zugänglich machen möchte, etwa über die sozialen Medien.
„Wie man eine wirksame Einwilligung einholt, kann man auf unserer Website nachlesen“, rät die Landesdatenschutzbeauftragte. Unter anderem müssen die Personen genau wissen, mit was sie sich einverstanden erklären – also, wie die Aufnahmen weiter verwendet werden sollen.
Theoretisch genügt eine mündliche Absprache, aber für den Fall, dass es später zur Meinungsverschiedenheit kommt, ist es sicherer, wenn die Einwilligung schriftlich festgehalten wurde.
Es gibt nicht nur den Datenschutz
Die Landesdatenschutzbeauftragte betont, dass diese Regeln allein dafür sorgen, dass der Datenschutz gewahrt ist. Für den richtigen Umgang mit Fotos im Netz greifen später auch andere juristische Vorgaben, beispielsweise das Urheberrecht.
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