Urteil zu Gynäkomastie: Männerbrüste sind „keine Krankheit“

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Urteil zu Gynäkomastie: Männerbrüste sind „keine Krankheit“

Ein bemerkenswertes Urteil des Sozialgerichts hat für Aufsehen gesorgt. Demnach gelten Männerbrüste, auch bekannt als Gynäkomastie, nicht als Krankheit. Dies bedeutet, dass Betroffene keinen Anspruch auf Kostenübernahme durch die Krankenkassen haben, wenn sie eine Operation zur Entfernung der Brustgewebe durchführen lassen möchten. Die Richter begründeten ihr Urteil damit, dass die Gynäkomastie keine Beeinträchtigung der körperlichen oder psychischen Gesundheit darstellt. Dieser Entscheidung folgt eine kontroverse Debatte über die Definition von Krankheit und die Frage, wer die Kosten für eine solche Operation tragen sollte.

Keine Krankheit ohne Behandlung: Gynäkomastie bei Männern nicht von der Krankenkasse übernommen

Männer können sich nicht automatisch auf Kosten der Krankenkasse sogenannte Männerbrüste verkleinern lassen. Eine Brustdrüsenschwellung (Gynäkomastie) bei Männern sei zumeist „keine behandlungsbedürftige Krankheit“, wie das Hessische Landessozialgericht am Dienstag mitteilte.

Ein operatives Entfernen von Brustgewebe (Mastektomie) sei daher nicht ohne weiteres von der gesetzlichen Krankenkasse zu übernehmen. Dies urteilte der 1. Senat des Gerichts, nachdem ein Mann geklagt hatte. Der 52-Jährige wollte sich von seiner Versicherung eine beidseitige Brustverkleinerung bezahlen lassen.

Er verwies dabei auf Berührungsempfindlichkeit und Schmerzen sowie auf psychische Belastung. Die gesetzliche Krankenkasse lehnte demnach allerdings eine entsprechende Operation als medizinisch nicht notwendig ab. Dem folgten die Richter, denn nicht jede körperliche Unregelmäßigkeit habe Krankheitswert.

Die chirurgische Verkleinerung der Brust darf nur ultima ratio sein

Die chirurgische Verkleinerung der Brust darf nur ultima ratio sein

Die chirurgische Verkleinerung der Brust dürfe „nur ultima ratio sein“, heißt es in der Mitteilung des Gerichts. Werde durch eine Operation jedoch in ein funktionell intaktes Organ eingegriffen, bedürfe es hierfür einer speziellen Rechtfertigung.

Die Brustdrüsenschwellung komme überdies bei mehr als der Hälfte aller erwachsenen Männer vor. Bei dem Versicherten seien aus Sicht der Justiz keine orthopädischen oder dermatologischen Beschwerden aufgrund einer Gynäkomastie nachgewiesen.

Eine gelegentliche Einnahme von frei erhältlichen Schmerzmitteln sei zudem kein valider Nachweis für besonders ausgeprägte Schmerzen - mutmaßlich ausgelöst durch Brustzuwachs. Für etwaige psychische Belastungen kämen Behandlungen der Psychiatrie und Psychotherapie in Betracht.

Das Gericht gab dem Mann mit, dass er sich durch eine entsprechende Bekleidung behelfen könne: „Unbekleidet wirke die Gynäkomastie nicht evident abstoßend.“ Eine Revision wurde nicht zugelassen.

Hans Schäfer

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