Bonn: Ausweisung eines Salafisten-Predigers wird vorläufig aufgehoben
In einer überraschenden Wendung hat das Verwaltungsgericht in Köln die Ausweisung eines umstrittenen Salafisten-Predigers vorläufig aufgehoben. Der 46-jährige Prediger, der in Bonn lebt, war von der Stadtverwaltung wegen seiner radikalen Predigten und seiner Verbindungen zu islamistischen Kreisen ausgewiesen worden. Die Behörden befürchteten, dass er eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstelle. Doch das Gericht hat nun Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Ausweisung geäußert und diese vorläufig aufgehoben. Die Stadtverwaltung Bonn hat bereits angekündigt, gegen die Entscheidung Berufung einzulegen.
Ausweisung eines Salafistenpredigers wird vorläufig aufgehoben
Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat am Freitag eine Beschwerde der Stadt Bonn gegen eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Köln abgewiesen. Demnach darf ein salafistischer Prediger, der in Bonn lebt, vorerst nicht abgeschoben werden.
Das OVG befand, dass eine Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung durch den Mann derzeit nicht mit der erforderlichen Sicherheit anzunehmen ist. Deshalb dürfe er auch nicht in den Kosovo ausgewiesen oder abgeschoben werden.
Hintergrund des Rechtsstreits
Hintergrund des Rechtsstreits ist eine Ausweisungsverfügung, die die Stadt Bonn gegen den Mann erlassen hatte. In diesem Zusammenhang drohte sie ihm eine Abschiebung an und verhängte eine Wiedereinreisesperre von 20 Jahren. Zur Begründung verwies sie darauf, dass der Mann als Anhänger des dschihadistischen Salafismus die freiheitlich-demokratische Grundordnung gefährde und Kontakte zu führenden salafistischen Predigern, Mixed-Martial-Arts-Kämpfern und Mitgliedern der sogenannten Clan-Szene halte.
Das OVG befand jedoch, dass die Stadt Bonn keine hinreichenden Beweise für eine tatsächliche Gefährdung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung vorgelegt habe. Die von der Stadt Bonn vorgelegten Materialien beruhten zu erheblichen Teilen auf bloßen Annahmen, die durch das Gericht im Eilverfahren nicht weiter überprüft werden konnten.
Verfassungsrechtlicher Schutz der Familie
Demgegenüber stehe der verfassungsrechtliche Schutz der Familie, der in diesem Fall höher bewertet werde. Der Mann lebt in einer Lebensgemeinschaft mit seiner deutschen Ehefrau und seinen drei Kindern. Für den Verbleib des Mannes in Deutschland spreche vielmehr seine familiäre Bindungen.
Der Beschluss des Oberverwaltungsgerichts NRW ist unanfechtbar.
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