Gerichtsurteil in Münster: Feuerwehr-Bereitschaftszeit gilt als Arbeitszeit

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Gerichtsurteil in Münster: Feuerwehr-Bereitschaftszeit gilt als Arbeitszeit

In einem bedeutenden Gerichtsurteil hat das Arbeitsgericht Münster entschieden, dass die Feuerwehr-Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen ist. Dies bedeutet, dass Feuerwehrleute, die sich während ihrer Dienstzeit in Bereitschaft befinden, auch dann Arbeitszeit leisten, wenn sie nicht direkt im Einsatz sind. Das Urteil hat weitreichende Konsequenzen für die Feuerwehren in Deutschland und könnte zu einer Änderung der derzeitigen Arbeitszeitregelungen führen. Die Entscheidung des Gerichts basiert auf der Auslegung des Arbeitszeitgesetzes und könnte Auswirkungen auf die Vereinbarkeit von Arbeit und Privatleben der Feuerwehrleute haben.

Gerichtsurteil in Münster: Feuerwehr-Bereitschaftszeit gilt als Arbeitszeit

Das NRW-Oberverwaltungsgericht in Münster hat in einem Grundsatzurteil entschieden, dass die Alarmbereitschaftszeit von Feuerwehrleuten als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben anzuerkennen ist.

Entschädigung für geleistete Alarmbereitschaftszeiten: Zwei Feuerwehrleute aus Mülheim an der Ruhr hatten Klage gegen die Stadt erhoben, nachdem sie für ihre Alarmbereitschaftszeiten außerhalb der Dienststelle keine Entschädigung erhalten hatten.

In erster Instanz waren die Klagen vom Verwaltungsgericht Düsseldorf abgewiesen worden. Doch das OVG hat nun entschieden, dass die Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit anzuerkennen sind, soweit sie über die wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden hinausgehen.

Alarmbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit

Alarmbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit

Die Kläger fordern, dass die Alarmbereitschaft außerhalb der üblichen Bürozeiten auch von Zuhause aus als normale Arbeitszeit anerkannt wird. Das OVG betonte, dass die von den Klägern im sogenannten Direktions- beziehungsweise Hintergrunddienst geleisteten Alarmbereitschaftszeiten in vollem Umfang als Arbeitszeit im Sinne der europarechtlichen Vorgaben einzustufen sind.

Gravierende Einschränkungen für die Zeitgestaltung: Die Alarmbereitschaftszeiten würden als 24-Stunden-Dienste geleistet, den Feuerwehrleuten sei dabei kein bestimmter Aufenthaltsort vorgegeben. Sie müssten aber im Alarmierungsfall in maximal 90 Sekunden mit dem Dienstfahrzeug ausrücken.

Die Einstufung als Arbeitszeit begründet sich im Wesentlichen aus den gravierenden Einschränkungen für die Zeitgestaltung der Kläger während der Dienste, die aus dieser kurzen Reaktionszeit resultieren, so das OVG in seinem Urteil.

Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Überschreitung der wöchentlichen Höchstarbeitszeit

Mit der Einstufung der Alarmbereitschaftszeiten als Arbeitszeit war bei den beiden Beschäftigten regelmäßig über Jahre hinweg die zulässige wöchentliche Höchstarbeitszeit von 48 Stunden überschritten worden.

Die Kläger hätten einen Entschädigungsanspruch. Da laut der beklagten Stadt kein Freizeitausgleich gewährt werden könne, werde der Anspruch in finanzielle Entschädigung umgewandelt.

Vorlage an den Europäischen Gerichtshof: Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte sich bereits 2021 zu einem ähnlichen Streit geäußert. Damals ging es um die Frage, ob ein Feuerwehrmann aus Offenbach seine Rufbereitschaft außerhalb der Dienststelle als Arbeitszeit anerkannt bekommt. In seinem Fall hatte der EuGH dem Kläger aus Deutschland recht gegeben.

Dieses Urteil könnte nun als Präzedenzfall für ähnliche Fälle in ganz Deutschland dienen.

Andreas Bauer

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