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Über Grenzen sprechen

Verfassungsgericht setzt Beschwerde ab

Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe hat eine Beschwerde des nordrhein-westfälischen Landesverbandes zurückgewiesen. Die Beschwerde setzte sich nicht ausreichend mit den angegriffenen Entscheidungen von Gerichten aus Nordrhein-Westfalen auseinander, wie das Gericht am Dienstag mitteilte.

Die Geschichte begann im Dezember 2016, als Parteimitglieder in der Dortmunder Reinoldikirche eine besetzten und ein Transparent an die Brüstung hängten. Zudem zündeten sie Pyrotechnik auf dem Turm. Ein Jahr später, im Dezember 2017, meldete der nordrhein-westfälische Landesverband der Partei eine Mahnwache an, bei der acht Fackeln entzündet werden sollten - genauso viele wie die Menschen, die nach der Kirchenbesetzung strafrechtlich verfolgt wurden.

Gerichtliche Auseinandersetzung

Gerichtliche Auseinandersetzung

Die Polizei verbot das Mitführen und Abbrennen von Fackeln, da wegen der spezifischen Provokationswirkung eine Gefahr für die öffentliche Ordnung befürchtet wurde. Dagegen wehrte sich die Partei erfolglos vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen und in der Berufung vor dem Oberverwaltungsgericht Münster.

Die Gerichte erklärten, dass die Versammlung auf den Nationalsozialismus anspiele und mit den Fackeln eine Erinnerung an die Kirchturmbesetzung auslöse. Gegen diese Entscheidungen aus Nordrhein-Westfalen wandte sich der Landesverband an das Bundesverfassungsgericht.

Rechtliche Hintergründe

Der Landesverband sah sich in seiner Versammlungsfreiheit verletzt. Die Verfassungsbeschwerde mache aber nicht deutlich, wie das Grundrecht verletzt sein könne, erklärte eine Kammer des Ersten Senats in Karlsruhe nun. Sie wurde für unzulässig erklärt und nicht zur Entscheidung angenommen.

Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts bedeutet, dass die Beschwerde des Landesverbandes keine Chance auf Erfolg hat. Die Frage nach der Zulässigkeit von Fackeln bei Versammlungen bleibt damit weiterhin umstritten.

Andreas Bauer

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