OVG Münster stoppt die Erweiterung der Landstraße 419 bei Wuppertal

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OVG Münster stoppt die Erweiterung der Landstraße 419 bei Wuppertal

Das Oberverwaltungsgericht (OVG) Münster hat einen entscheidenden Rückschlag für die geplante Erweiterung der Landstraße 419 bei Wuppertal erteilt. Die Richter haben die Pläne der Straßenbaubehörde gestoppt, nachdem sie Bedenken hinsichtlich der Umsetzung des Projektes äußerten. Die Bürgerinitiative, die sich gegen die Erweiterung der Landstraße richtete, hat damit einen ersten Erfolg erzielt. Die Gründe für die Entscheidung des OVG Münster werden in den kommenden Tagen bekannt gegeben. Die Stadt Wuppertal und die Straßenbaubehörde müssen nun neu über die Pläne diskutieren und alternative Lösungen finden.

OVG Münster stoppt Erweiterung der Landstraße in Wuppertal - Bundesstraße fordert Bund zu Planung

Das nordrhein-westfälische Oberverwaltungsgericht (OVG) in Münster hat die Planung der Bezirksregierung Düsseldorf für einen Straßenausbau gestoppt. Der Planfeststellungsbeschluss für die sogenannte Südumgebung Wuppertal ist damit rechtswidrig. Das OVG begründete den Beschluss damit, dass die Bezirksregierung nicht zuständig sei, da das Vorhaben als Bundesstraße einzustufen sei, nicht als Landesstraße.

In Wuppertal soll die Landstraße 419 vierspurig ausgebaut werden, um die Autobahnen 46 (Düsseldorf-Wuppertal) und 1 (Köln-Bremen) zu verbinden. Laut OVG soll die L 419 nach ihrem Ausbau auch dem weiträumigen Verkehr im Sinne des Bundesfernstraßengesetzes dienen. Es komme nicht auf die einzelnen Bauabschnitte an, sondern auf die Gesamtplanung.

Da es sich um einen grundlegenden Planungsfehler handelt, hat der Senat den Planfeststellungsbeschluss insgesamt aufgehoben. Soll die Verbindung zwischen A46 und A1 weiterhin ausgebaut werden, müsste jetzt der Bund die Planung übernehmen.

Geklagt hatten ein Umweltverband und eine vom Ausbau betroffene Grundstückseigentümerin. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Das OVG hat keine Revision zugelassen. Dagegen ist Beschwerde möglich, über die das Bundesverwaltungsgericht entscheidet.

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Jürgen Schneider

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