Gericht in Detmold lehnt Klage einer Pflegedienstmitarbeiterin gegen Arbeitsbelastung ab

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Gericht in Detmold lehnt Klage einer Pflegedienstmitarbeiterin gegen Arbeitsbelastung ab

In einem aktuellen Urteil hat das Landesarbeitsgericht in Detmold eine Klage einer Pflegedienstmitarbeiterin gegen ihre Arbeitsbelastung abgelehnt. Die Klägerin hatte sich gegen die Überforderung auf Grund ihrer Arbeitszeit und der Zahl der zu betreuenden Patienten gewandt. Sie argumentierte, dass die Arbeitsbedingungen in ihrem Dienst nicht mehr zumutbar seien und ihre Gesundheit gefährdeten. Das Gericht entschied jedoch, dass die Klage unbegründet sei und die Arbeitsbedingungen nicht gegen das Arbeitsrecht verstießen.

Arbeitsgericht Detmold weist Klage einer Pflegefachkraft ab

Das Arbeitsgericht Detmold hat die Klage einer Pflegefachkraft in Nordrhein-Westfalen gegen das Klinikum Lippe in Gänze abgewiesen. Dies teilte eine Gerichtssprecherin am Mittwoch auf Anfrage mit. Der Wert des Streitgegenstandes sei auf 10.500 Euro festgesetzt worden.

Zum konkreten Streitgegenstand äußerte sich die Sprecherin allerdings zunächst nicht. Das Urteil sei noch nicht rechtskräftig, eine Berufung sei möglich.

Hintergrund der Klage

Hintergrund der Klage

Laut dem WDR berichtete, aus Sicht der Klägerin seien wiederholte Beschwerden über Arbeitsbelastung und Personalmangel von der Klinikleitung nicht ernst genommen worden. Der Krankenschwester gehe es um einen besseren Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz.

Stellungnahme des Klinikums

Stellungnahme des Klinikums

Das Klinikum hatte die Klage als unzulässig und unbegründet eingestuft. Nach dem Urteil hieß es auf Anfrage, mit der Klageabweisung in allen einzelnen Punkten sei die Rechtsauffassung des Klinikums bestätigt worden.

Anfänglich seien Überlastungsanzeigen der Klägerin thematisiert worden. Das Klageziel der Klägerin hat sich im Laufe des Verfahrens immer wieder geändert, Anträge wurden zurückgenommen, für erledigt erklärt, dann aber auch wieder erweitert, schilderte ein Sprecher.

Es sei schließlich nur noch um die Fragen gegangen, wie mit Pausen zu verfahren sei und ob die Arbeitgeberin im Namen der Klägerin verpflichtet werden könne, mit dem Betriebsrat erneut über Gefährdungsbeurteilungen zu verhandeln.

Martin Schmid

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