Hitze im Job​: Diese Rechte haben Arbeitnehmer

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Hitzewellen im Job: Welche Rechte haben Beschäftigte?

Im Büro steht die Luft, im Lagerraum hat es 30 Grad und auf der Baustelle knallt die Sonne: Wie soll man da noch arbeiten? Und muss man das überhaupt? Welche Rechte Beschäftigte an heißen Tagen im Job haben - und welche nicht:

1. Kein Anspruch auf Hitzefrei

1. Kein Anspruch auf Hitzefrei

Ein allgemeiner Anspruch auf Hitzefrei kennt das deutsche Arbeitsrecht nicht, sagt Till Bender von der Rechtsschutzabteilung des Deutschen Gewerkschaftsbunds (DGB). Der Arbeitgeber sei aber gesetzlich verpflichtet, die Arbeit so zu gestalten, dass eine Gefährdung für Leben und Gesundheit möglichst vermieden wird.

Dazu gehört dem Rechtsexperten zufolge auch der Schutz vor extremen Temperaturen. Warum Hitze für psychisch Erkrankte so gefährlich ist:

Die Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung

Die Arbeitsstättenverordnung regelt, dass Arbeitgeber dafür sorgen müssen, dass die Temperaturen in Arbeitsräumen gesundheitlich zuträgliche Bedingungen aufweisen. Konkreter wird es dann in der technischen Regel für Arbeitsstätten zum Thema Raumtemperatur.

Die gibt beispielhaft Maßnahmen vor, aus denen Arbeitgeber auswählen können, wenn es zu heiß wird. Bei über 26 Grad Außen- und Innenlufttemperatur sind die Maßnahmen ein Soll. Steigt die Temperatur in den Arbeitsräumen auf über 30 Grad Celsius, muss der Arbeitgeber Maßnahmen ergreifen.

Bei über 35 Grad Celsius seien normale Bürotätigkeiten im Raum nicht mehr zulässig, so Bender. Es sei denn, es werden zusätzliche Schutzmaßnahmen getroffen wie beispielsweise das Tragen von Hitzeschutzkleidung.

2. Arbeit einstellen bei Hitze: nur in letzter Konsequenz

2. Arbeit einstellen bei Hitze: nur in letzter Konsequenz

Wenn Beschäftigte den Arbeitsplatz als zu heiß empfinden, ist es dennoch keine gute Idee, einfach das Büro oder die Lagerhalle zu verlassen. Im schlechtesten Fall riskiert man so eine Abmahnung.

Sind Beschäftigte am Arbeitsplatz aber so großer Hitze ausgesetzt, dass dadurch ihre Gesundheit gefährdet ist - und unternimmt der Arbeitgeber keine Anstrengungen dagegen, dürfen Beschäftigte laut Bender in letzter Konsequenz die Arbeit einstellen.

3. Die Kleiderordnung gilt auch an heißen Tagen

Auch die im Betrieb übliche Kleiderordnung dürfen Beschäftigte nicht einfach so beiseite wischen, wenn es ihnen zu heiß wird, stellt Till Bender klar.

Die Lockerung der Bekleidungsregeln wird zwar ausdrücklich als Maßnahme in den Arbeitsstättenregeln erwähnt, die Entscheidung liegt aber letztendlich beim Arbeitgeber.

4. Kein Anspruch auf kostenfreie Getränke vom Arbeitgeber

Als geeignete Maßnahme wird es zwar empfohlen, aber: Einen allgemeinen Anspruch auf Freigetränke ab einer bestimmten Raumtemperatur gibt es Till Bender zufolge ebenfalls nicht.

Es sei denn, im Tarifvertrag, in einer Betriebsvereinbarung oder im Arbeitsvertrag ist etwas anderes festgelegt. Bender weist darauf hin, dass die konkrete Ausgestaltung der Fürsorgepflicht zwar dem Arbeitgeber überlassen bleibt.

5. Schwangere haben besondere Rechte

Schwangere haben in Deutschland besondere Rechte und Schutzmaßnahmen, die auch in Situationen mit extremen Temperaturen greifen.

Konkret muss der Arbeitgeber eine Gefährdungsbeurteilung durchführen und so sicherstellen, dass die Arbeitsbedingungen für Schwangere sicher sind.

Bei extremen Temperaturen muss der Arbeitgeber Bender zufolge prüfen, ob diese eine Gefahr für die schwangere Mitarbeiterin darstellen und gegebenenfalls geeignete Maßnahmen ergreifen.

Ist das nicht möglich, kommt es unter Umständen auch zum individuellen Beschäftigungsverbot. Ein Arzt kann ebenfalls ein Beschäftigungsverbot aussprechen, wenn er feststellt, dass die Arbeit unter den gegebenen Bedingungen die Gesundheit der Schwangeren oder des ungeborenen Kindes gefährdet, so Bender.

Andreas Bauer

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