Urteil des OVG: Muslime dürfen am Steuer nicht verhüllt fahren
In einem grundsätzlichen Urteil hat das Oberverwaltungsgericht (OVG) entschieden, dass Musliminnen sich während des Fahrens nicht mit einem Gesichtsschleier bedecken dürfen. Damit folgt das Gericht der Argumentation, dass die Sicherheit im Straßenverkehr Vorrang hat und die Sichtfreiheit des Fahrers nicht eingeschränkt werden darf. Die Entscheidung wirft Fragen nach der Balance zwischen Religionsfreiheit und öffentlicher Sicherheit auf. Wir berichten im Folgenden über die Hintergründe und Konsequenzen dieses bedeutenden Urteils.
Urteil des OVG: Muslime am Steuer nicht verhüllt fahren dürfen
Dürfen muslimische Glaubensangehörige beim Autofahren einen Gesichtsschleier tragen? Mit dieser Frage hat sich das Oberverwaltungsgericht (OVG) für das Land Nordrhein-Westfalen am Freitag befasst.
Eine Muslimin aus Neuss wollte erreichen, dass sie aus religiösen Gründen auch hinterm Steuer einen Niqab tragen darf – trotz des Verhüllungsverbots. Das OVG hat nun ein Urteil gesprochen.
Kein Anspruch auf Befreiung vom Verhüllungsverbot
Das Gericht entschied: Aktuell hat die Frau keinen Anspruch auf eine Befreiung vom Verhüllungsverbot am Steuer. Die Regelung in der Straßenverkehrsordnung ist rechtmäßig, da Autofahrer ihr Gesicht nicht verdecken dürfen, sondern erkennbar sein müssen.
Nur so sei die Identifizierbarkeit bei automatisierten Verkehrskontrollen möglich. Zudem diene das Verbot der Sicherheit – und somit dem Schutz des Lebens, der Gesundheit und des Eigentums aller Verkehrsteilnehmer.
Ausnahmegenehmigungen möglich
Ein Vorrang der Religionsfreiheit vor diesen Rechtsgütern besteht nicht, teilte das Gericht mit. Aber es seien aus individuellen Gründen durchaus Ausnahmegenehmigungen möglich.
Die Entscheidung liegt bei der Bezirksregierung Düsseldorf – die hatte eine Ausnahmegenehmigung für die Frau aus Neuss abgelehnt. Allerdings habe die Bezirksregierung dabei mehrere Fehler gemacht, urteilte das Gericht.
Fehler der Bezirksregierung
Die Behörde habe die Religionsfreiheit nicht hinreichend mit dem Verbot abgewogen. So habe die Bezirksregierung etwa zu unrecht darauf verwiesen, dass das Verhüllungsverbot auch die nonverbale Kommunikation im Straßenverkehr sichere.
Diese sieht das OVG durch den Niqab nicht beeinträchtigt. Die Bezirksregierung habe zudem argumentiert, dass der Niqab die Rundumsicht beeinträchtige. Das treffe nicht in allen Fällen zu, so das Gericht.
Auch Alternativen zur Identifizierung, etwa ein Fahrtenbuch, seien bislang nicht ausgeschöpft worden. Deshalb müsse die Bezirksregierung über den Antrag nochmals entscheiden.
Die Frau war in erster Instanz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf gescheitert. Eine Revision vor dem Oberverwaltungsgericht hat der Senat nicht zugelassen.
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